Verfahren

Die folgenden Arbeiten und Bautätigkeiten erfordern, da es sich um Maßnahmen geringen Umfangs handelt, weder eine Baugenehmigung noch eine Anmeldung baulicher Maßnahmen (Artikel 57.3 der Verordnung über Baumaßnahmen der Stadt Luxemburg (Règlement sur les bâtisses)) und können, sofern im allgemeinen Bebauungsplan (PAG) und den Teilbebauungsplänen (PAP) nichts anderes vorgeschrieben ist, ohne Behördengänge durchgeführt werden:

  • Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten, ausgenommen in einer geschützten Zone befindliche Gebäude (secteur protégé, SPR) [SPR] ;
  • Instandsetzungsarbeiten der Umgebung, ausgenommen in einer geschützten Zone befindliche Gebäude (SPR) [SPR] ;
  • leichte private Ausrüstungen wie Gartengrills, Spielgeräte, abbaufähige und aufblasbare Schwimmbecken und Spiele
  • Zusatzausrüstungen wie Briefkästen, Wäscheleinen, Fahrradständer, Umzäunungen, sofern sie nicht unter Artikel 15 der Verordnung über Baumaßnahmen fallen
  • technische Ausrüstungen wie Straßenleuchten, Privatantennen usw. mit geringen Abmessungen

Geschützte Zone/„Ensembles sensibles“

Allgemein ist für alle Arbeiten an Außenteilen von Gebäuden in einer geschützten Zone, einschließlich der Erneuerung der Fassadenverkleidung und Instandsetzung von Dächern, eine Baugenehmigung erforderlich.