Maßnahmen geringen Umfangs
Jede kleine Maßnahme, mitunter auch „Aushubarbeiten“ genannt, muss von der Stadt Luxemburg gemäß der Allgemeinen Polizeiverordnung (Règlement général de police), Kapitel 1 Artikel 2 über die Sicherheit und Bequemlichkeit beim Durchgang durch Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrswege, genehmigt werden.
Dieser Antrag muss für gewöhnlich vom betroffenen Netzbetreiber gestellt werden. Ist kein Netzbetreiber betroffen, muss sich die antragstellende Person spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten unter der Telefonnummer 4796-3309 an den Service Voirie (Dienststelle Straßen) wenden. Dieser legt die Auflagen für diese Maßnahmen fest.
Maßnahmen an Bürgersteigen
Jede Maßnahme an Bürgersteigen, wie das Absenken des Bürgersteigs oder das Umsetzen eines Baumes oder einer Straßenlaterne, muss gemäß der Abgabenverordnung (H4) ebenfalls von der Stadt Luxemburg genehmigt werden.
Dieser Antrag muss vom Gebäudeinhaber, der die Veränderungen an dem zum Grundstück gehörenden Bürgersteig vornehmen will, gestellt werden.
Umfassende Maßnahmen
Jede umfassende Maßnahme bedarf einer Sondernutzungserlaubnis (permission de voirie) durch die Stadt Luxemburg gemäß
- Kapitel 1 Artikel 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung (Règlement général de police) über die Sicherheit und Bequemlichkeit beim Durchgang durch Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrswege sowie
- der großherzoglichen Verordnung vom 24. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung von Wegerechten über den öffentlichen Straßenraum der Gemeinden zugunsten der benachrichtigten Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen (Règlement grand-ducal du 24 avril 2007).
Dieser Antrag muss für jede umfangreiche Maßnahme am öffentlichen Raum und insbesondere für Baugruben von über 25 m Länge gestellt werden. Die Bedingungen gelten für alle Unternehmen (einschließlich Energiezulieferer), die umfassende Maßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen vornehmen möchten.
Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen entnehmen Sie bitte der genannten Verordnung.