1. Allgemeiner Überblick über die Datenverarbeitung durch die Stadt Luxemburg im Rahmen der Videoüberwachung

Die Stadt Luxemburg (im Folgenden „Stadt“) verarbeitet Bilddaten im Rahmen der Videoüberwachung der verschiedenen Bereiche und Zugänge zum Glacisfeld während der Schueberfouer. Die Bilder können sowohl in Echtzeit als auch zeitversetzt angezeigt werden.

2. Geltender rechtlicher Rahmen:

Die Verarbeitung der Videoüberwachungsaufnahmen erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), kurz „DSGVO“.

3. Informationen, die den betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der DSGVO zur Verfügung gestellt werden

I. Verantwortliche/r für die Datenverarbeitung

Die Stadt Luxemburg und die Kontaktstelle, der Service Evénements, fêtes et marchés (Dienststelle Veranstaltungen und Märkte), stehen für Informationen und weitere Auskünfte zur Verfügung:  EFM@vdl.lu

Personenbezogene Daten werden so verarbeitet, dass durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor Verlust, Zerstörung oder versehentlicher Beschädigung. Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen werden auch unseren Auftragsverarbeitern vertraglich auferlegt, wenn diese Daten verarbeiten.

II. Datenschutzbeauftragte

dpo@vdl.lu

III. Die Zwecke der Datenverarbeitung

Die Stadt verarbeitet Bilder und Videosequenzen zu folgenden Zwecken:

  • Sicherung der Zugänge zum Glacisfeld während und außerhalb der Öffnungszeiten des Jahrmarkts, um jegliches unrechtmäßiges Eindringen oder Angriffe von außen zu verhindern;
  • Gewährleistung der Sicherheit von städtischen Bediensteten, Besucher/innen sowie Austeller/innen und Schausteller/innen;
  • Erkennung und Identifizierung potenziell verdächtiger oder gefährlicher Verhaltensweisen, die zu Unfällen oder Zwischenfällen führen können;
  • Effiziente Kommunikation mit den vor Ort anwesenden städtischen Bediensteten, dem Sicherheitsdienst und/oder der Polizei und/oder des CGDIS im Falle eines medizinischen Notfalls oder eines anderen Zwischenfalls, aber auch zum Schutz der städtischen Bediensteten im Falle eines Einsatzes (einschließlich des zu diesem Zweck beauftragten Sicherheitsdienstes);
  • Feststellung der Ursache eines Vorfalls;
  • Schutz von Sachwerten (Gebäude, Anlagen, Ausrüstung usw.);
  • Analyse des Fußgängerstroms und möglicher Verkehrsbeeinträchtigungen an den Ein- und Ausgängen der Schueberfouer, um die Aufstellung der Fahrgeschäfte der Schausteller/innen für die nächsten Veranstaltungen entsprechend anzupassen;
  • Unterstützung der Veranstaltungsleitung bei der Zählung der Besucher/innen an den Ein- und Ausgängen, um die im Schueberfouer-Regelwerk festgelegte maximale Besucherzahl einzuhalten.

IV. Das berechtigte Interesse bildet die Rechtsgrundlage für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung durch das Videoüberwachungssystem stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO, da sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (die Zwecke wurden in Umsetzung des vom Dienstleister G4S entwickelten RETEX-Sicherheitskonzepts für Veranstaltungen festgelegt).

Die berechtigten Interessen decken sich mit den unter Punkt iii genannten Zwecken, auf die hiermit verwiesen wird.

Im vorliegenden Fall fällt das Ergebnis der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Datenschutz einerseits und den genannten Verfolgungszwecken andererseits zugunsten der nicht permanenten Videoüberwachung durch die Stadt aus.

V. Die Empfänger/innen der personenbezogenen Daten

Dabei geht es insbesondere darum, einem Ersuchen der Justizbehörden gemäß der Strafprozessordnung oder einer anderen im Falle eines Vorfalls befugten Behörde sowie gegebenenfalls der Polizei nachzukommen, insbesondere um einer gemäß den geltenden Gesetzen, großherzoglichen Verordnungen und Rechtsvorschriften eingereichten Anzeige nachzugehen.

VI. Die Speicherfrist

Die Dauer der Speicherung der Bilddaten ist auf sieben Tage begrenzt.

VII. Rechte der betroffenen Personen

Weitere Informationen zu personenbezogenen Daten finden Sie hier: https://www.vdl.lu/de/personenbezogene-daten

Zur Bearbeitung der Anfragen muss die betroffene Person den besuchten Ort sowie das Datum und die ungefähre Uhrzeit der Bildaufnahme angeben, auf die der Antragsteller oder die Antragstellerin Zugriff wünscht.

Darüber hinaus muss die Stadt gemäß Artikel 12 der DSGVO über ausreichende Garantien verfügen, um die Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin zweifelsfrei feststellen zu können, damit die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Möglicherweise sind weitere Informationen erforderlich, um die Anfrage bearbeiten zu können.