Déblayage d'un trottoir
17.01.2024
Umwelt und Sauberkeit

Für Bürger/innen ebenso wie für Gewerbe und Firmen besteht gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Luxemburg (Règlement général de police) eine Räumpflicht, d. h. die Pflicht, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege und Rinnsteine bei Bedarf zu räumen.

Wenn die Nutzung von Gehwegen durch Schnee oder Glatteis behindert wird und nicht gefahrlos möglich ist, müssen die Bewohner/innen des angrenzenden Gebäudes zur Vermeidung von Unfällen Schnee und Eis beseitigen und ggf. streuen. (Bitte beachten Sie, dass auch bei Herbstlaub eine Räumpflicht für Bürgersteig und Rinnstein besteht, gemäß den unten aufgeführten Regelungen.)

Im Zusammenhang mit der Räumpflicht gelten folgende Regelungen:

  • Bewohnen oder nutzen mehrere Parteien das betreffende Gebäude, so verteilen sich die Pflichten auf alle, es sei denn, diese wurden per Vereinbarung auf eine der Parteien oder auf eine dritte Person übertragen.
    Sofern keine weitere Vereinbarung getroffen wurde, gilt Folgendes:
    • Bei Gebäuden mit gewerblicher oder gemischter Nutzung ist der/die Nutzer/in des Erdgeschosses zuständig.
    • Bei Gebäuden, die von der öffentlichen Verwaltung, von Firmen oder sonstigen Einrichtungen genutzt werden, ist die vor Ort für die Leitung der in dem Gebäude untergebrachten Abteilung(en) bzw. der Firma verantwortliche Person zuständig.
  • Bei leerstehenden Häusern oder unbebauten Grundstücken ist der/die Eigentümer/in zuständig. Die Pflicht beschränkt sich in diesem Fall auf bereits fertiggestellte Gehwege sowie auf provisorisch eingerichtete Zuwege zum Grundstück.

  • Ist kein Gehweg vorhanden, so gelten diese Pflichten für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu benachbarten Gebäuden.

  • Bei Frost ist es verboten, Wasser auf Gehwege, an den Straßenrand oder auf andere Teile der öffentlichen Straße zu gießen.