Meine Stimme, meine Wahl
Die nächsten Kommunalwahlen, die alle sechs Jahre stattfinden, werden am 11. Juni 2023 abgehalten. Durch die Teilnahme an den Wahlen können Sie auf direktem Weg die Gemeinderätinnen und -räte wählen, die Ihre Interessen in den nächsten sechs Jahren vertreten werden. Auf diese Weise verschaffen Sie Ihrer Stimme bei kommunalpolitischen Entscheidungen Gehör.
Wahltag
Wahlbenachrichtigung
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium schickt allen wahlberechtigten Personen spätestens fünf Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit Informationen zum Wahldatum, zu den Wahlzeiten und zum Wahllokal zu. Sollten mehrere Wahllokale zur Verfügung stehen, wird angeführt, in welchem Wahllokal Sie zur Wahl aufgerufen sind.
Briefwahl
Wahlberechtigte Personen, die per Briefwahl wählen möchten, müssen dies dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde mitteilen, in deren Wählerverzeichnis sie geführt werden, und ihre Wahlbenachrichtigung beantragen. Die Beantragung kann entweder elektronisch über das Portal www.myguichet.lu, per einfachem Schreiben oder mithilfe des Formularvordrucks erfolgen, der bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort der wahlberechtigten Person erhältlich ist.
Im Antrag müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, der aktuelle Wohnsitz der wahlberechtigten Person sowie die Anschrift für die Zusendung der Wahlbenachrichtigung vermerkt sein. Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen ist, muss der Antrag frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Tag der Wahl elektronisch erfolgen oder auf dem Postweg beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zuzustellen ist, muss der Antrag spätestens 40 Tage vor dem Wahltag erfolgen.
Link
Der Antrag auf Briefwahl ist innerhalb folgender Fristen bei der Gemeinde einzureichen:
- spätestens 40 Tage vor dem Wahltag (Frist 2. Mai 2023), wenn die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland gesendet werden muss
- spätestens 25 Tage vor dem Wahltag (Frist 17. Mai 2023), wenn die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse in Luxemburg gesendet werden muss
Entschuldigung beim Staatsanwalt
Für alle in einem Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht Wahlpflicht.
Wahlberechtigte, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem Staatsanwalt des für ihre Wohnsitzgemeinde zuständigen Bezirksgerichts die Gründe für ihre Nichtteilnahme mitteilen. Wenn der Staatsanwalt die für die Nichtteilnahme vorgebrachten Entschuldigungen als begründet anerkennt, wird keine Strafverfolgung eingeleitet.
Von der Wahlpflicht ausgenommen sind:
- Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahlen in einer anderen Gemeinde wohnhaft sind als jener, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden
- Wahlberechtigte, die das 75. Lebensjahr vollendet haben
Wahlbüros
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Wahlen in der Stadt Luxemburg
Kann ich mich dauerhaft für die Briefwahl anmelden?
Nein, es ist nicht möglich, sich dauerhaft für die Briefwahl anzumelden. Die Briefwahl muss bei jeder Wahl aufs Neue beantragt werden.
Kann ich mich als nicht in Luxemburg wohnhafte/r luxemburgische/r Staatsbürger/in dauerhaft für die Briefwahl bei den Parlamentswahlen und/oder Europawahlen anmelden?
Nein, es ist nicht möglich, sich dauerhaft für die Briefwahl anzumelden. Die Briefwahl muss bei jeder Wahl aufs Neue beantragt werden.
Was soll ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?
Die Stimmabgabe ist auch ohne Wahlbenachrichtigung möglich. Begeben Sie sich am Wahltag einfach mit einem gültigen Ausweis in Ihr Wahllokal.
Kann ich auch aus dem Ausland per Briefwahl wählen?
Ja. Die Beantragung der Briefwahl hat in diesem Fall spätestens 40 Tage vor dem Wahltermin zu erfolgen.
Was soll ich tun, wenn die Frist für die Beantragung der Briefwahl bereits abgelaufen ist und ich am Wahltag verhindert bin?
Sollten Sie am Wahltag verhindert sein, müssen Sie dem Staatsanwalt die Gründe für Ihre Nichtteilnahme mitteilen.